OLG Koblenz - Urteil vom 21.03.2002
5 U 705/01
Normen:
BGB §§ 537 538 387 ; ZPO § 322 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1522
NZM 2002, 918
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 497/99

Begrenzung der Musiklautstärke als Mangel einer gepachteten Gaststätte; Umfang der Rechtskraft bei Aufrechnung mit einer die Klageforderung übersteigenden Gegenforderung

OLG Koblenz, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 5 U 705/01

DRsp Nr. 2004/3903

Begrenzung der Musiklautstärke als Mangel einer gepachteten Gaststätte; Umfang der Rechtskraft bei Aufrechnung mit einer die Klageforderung übersteigenden Gegenforderung

»1. Pachträume, die zum Betrieb einer gemütlich thematisierten Werkstattkneipe mit Kommunikationsgastronomie überlassen wurden, sind nicht mangelhaft, wenn die Ordnungsbehörde die Musiklautstärke auf 90 dB (A) begrenzt.2. Rechnet der Schuldner erfolglos mit einer die Klageforderung erheblich übersteigenden Gegenforderung auf, ist die Rechtskraft des Urteils auf den Umfang der Klageforderung beschränkt.«

Normenkette:

BGB §§ 537 538 387 ; ZPO § 322 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die klagende Pächterin begehrt von dem beklagten Verpächter 150000 DM Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines im Dezember 1997 geschlossenen Pachtvertrages über eine Gaststätte innerhalb der Ortslage von G. Es handelt sich um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 der BauNVO.

Im schriftlichen Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, das Pachtobjekt

"gemäß Basiskonzeption als gemütlich thematisierte Werkstattkneipe zu führen "

Das Lokal wurde am 13. Februar 1998 eröffnet. Die Pächterin führte in der Gaststätte Live - Musikveranstaltungen durch. Dazu erteilte die Baubehörde Mitte 1998 folgende Auflage: