Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit der satzungsmäßigen Aufgabe, Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt ein Möbelgeschäft mit mehreren Filialen. Bei Abschluß von Kaufverträgen über Möbel und andere Einrichtungsgegenstände verwandte sie in den Jahren 1995 bis 1997 ein Formular, das mit "Auftragsbestätigung und Rechnung" überschrieben war. Bei ca. 15 % aller Vertragsabschlüsse haben Mitarbeiter der Beklagten unter der Rubrik "Zahlung am: ..." neben dem Anzahlungsbetrag handschriftlich die Ergänzung "Restzahlung vor Lieferung" oder eine andere inhaltsgleiche Formulierung eingetragen.
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