BGH - Urteil vom 10.03.1999
VIII ZR 204/98
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1 S. 1, §§ 9, 13 ff, 24 a Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 976
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 S. 1 Vertragsbedingungen 3
BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Prüfungsgegenstand 1
BGHR AGBG § 24a Nr. 1 Anwendbarkeit 3
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Vorleistungsverpflichtung 1
BGHZ 141, 108
DB 1999, 1211
DRsp I(120)239b-d
DStR 1999, 863
MDR 1999, 666
NJW 1999, 2180
VersR 1999, 741
WM 1999, 1067
ZIP 1999, 711
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

BGH, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 204/98

DRsp Nr. 1999/4465

Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

»1. Im sachlichen Anwendungsbereich des § 24 a AGBG gelten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen auch im Verbandsverfahren (§§ 13 ff AGBG) als vom Unternehmer gestellt (§ 24 a Nr. 1 1. Hs AGBG), und zwar auch dann, wenn sie handschriftlich in eine Leerstelle eingefügt sind. 2. Die im Warenhandel mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete vorformulierte Vertragsbedingung - (Zahlung am:) "Restzahlung vor Lieferung" hält einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 1 S. 1, §§ 9, 13 ff, 24 a Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit der satzungsmäßigen Aufgabe, Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt ein Möbelgeschäft mit mehreren Filialen. Bei Abschluß von Kaufverträgen über Möbel und andere Einrichtungsgegenstände verwandte sie in den Jahren 1995 bis 1997 ein Formular, das mit "Auftragsbestätigung und Rechnung" überschrieben war. Bei ca. 15 % aller Vertragsabschlüsse haben Mitarbeiter der Beklagten unter der Rubrik "Zahlung am: ..." neben dem Anzahlungsbetrag handschriftlich die Ergänzung "Restzahlung vor Lieferung" oder eine andere inhaltsgleiche Formulierung eingetragen.