BGH - Urteil vom 25.10.1989
VIII ZR 229/88
Normen:
AVBFernwärmeV § 1 Abs. 1; BGB § 651 ; HeizkostenV § 1 Abs.1 Nr.1, Nr.2, Abs.2 Nr.2, § 6 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BB 1990, 452
BGHR AVB FernwärmeV § 1 Abs. 1 Fernwärme 1
BGHR HeizkostenV § 6 Abs. 1 Satz 2 Fernwärme 1
BGHZ 109, 118
DB 1990, 1184
DRsp I(138)574a-d
MDR 1990, 332
NJW 1990, 11181
NJW 1990, 1181
WM 1990, 441
ZMR 1990, 94
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Begriff der Fernwärme

BGH, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 229/88

DRsp Nr. 1992/1630

Begriff der Fernwärme

»Wird aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert, so handelt es sich um Fernwärme. Auf die Nähe der Anlage zu dem versorgten Gebäude oder das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes kommt es nicht an.«

Normenkette:

AVBFernwärmeV § 1 Abs. 1; BGB § 651 ; HeizkostenV § 1 Abs.1 Nr.1, Nr.2, Abs.2 Nr.2, § 6 Abs.1 S.2;

Tatbestand:

Die Beklagten bildeten die Eigentümergemeinschaft einer 78 Wohnungseinheiten umfassenden Eigentumswohnanlage in W , M.-weg. Deren Wärmeversorgung erfolgt über eine Heizungsanlage (Heizwerk), die in einem hierfür hergerichteten Kellerraum des Hauses M.-weg installiert ist. Wie während des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, steht der Kellerraum im Sondereigentum, die Heizungsanlage im Eigentum der Eheleute D.