OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2010
I-10 U 74/09
Normen:
BGB § 543 Abs. 3 S. 2; BGB § 569 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 1; KostO § 25 Abs. 1; RVG § 13; RVG § 14; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
MietRB 2010, 134, 135
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.05.2009

Begriff der Gesundheitsgefahr i.S. von § 569 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung; Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Abhilfe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen I-10 U 74/09

DRsp Nr. 2010/5328

Begriff der Gesundheitsgefahr i.S. von § 569 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung; Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Abhilfe

1. Entscheidend für die Anwendung des § 569 Abs. 1 BGB ist, ob von den Räumen in ihrem gegenwärtigen Zustand eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht. 2. Im Allgemeinen liegt eine erhebliche Gefährdung nicht vor, wenn der gefahrbringende Zustand binnen einer verhältnismäßig kurzen Zeit zu beseitigen und der Vermieter zur Abhilfe bereit ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die mangelhafte Beschaffenheit der Mietsache in der Regel nur bei längerem Bestehen auf die Gesundheit schädlich auswirkt. 3. Anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um eine das Leben der Nutzer gefährdende Beschaffenheit der Kellerdecke handelt, sich die hierauf gründende Einsturzgefahr wegen der eingeschränkten Tragfähigkeit jederzeit konkretisieren und sich die Gesundheitsgefahr damit nicht erst bei längerem Bestehen negativ auf die Gesundheit auswirken kann. 4. Auch die Wirksamkeit der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt demnach grundsätzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung voraus.