BGH - Urteil vom 28.11.2006
VI ZR 196/05
Normen:
BGB § 852 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 298
DAR 2007, 265
FamRZ 2007, 390
MDR 2007, 463
NJW 2007, 834
NZV 2007, 131
VRS 112, 249
VersR 2007, 513
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 39/05
LG Oldenburg, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1529/04

Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

BGH, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen VI ZR 196/05

DRsp Nr. 2007/2295

Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

»Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 852 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt die Beklagten aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht ihres Mitglieds S. auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. S. befuhr am 11. Oktober 2000 gegen 5.40 Uhr mit seinem Fahrrad ohne Licht die B.-Straße in Sch.. Als er innerhalb geschlossener Ortschaft eine bevorrechtigte Bundesstraße überquerte, wurde er von einem aus seiner Sicht von links herankommenden, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW erfasst, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 war. Die Geschwindigkeit des PKW betrug 68 km/h. Die Klägerin begehrt Ersatz von 40 % ihrer Aufwendungen und verlangt Zahlung von 118.260,74 EUR sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller Schäden. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.