OLG München - Urteil vom 21.04.1995
21 U 5722/94
Normen:
BGB §§ 547 538 Abs. 2 § § 683, 812, 818 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 152
NJW-RR 1997, 650
OLGReport-München 1997, 100
ZMR 1997, 236
Vorinstanzen:
LG München II,

Begriff der notwendigen Verwendungen i.S. des § 547 Abs. 1 BGB

OLG München, Urteil vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 21 U 5722/94

DRsp Nr. 1998/7100

Begriff der notwendigen Verwendungen i.S. des § 547 Abs. 1 BGB

»1. Aufwendungen, die dazu dienen, die Mietsache erst in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, sind keine notwendigen Verwendungen i.S. des § 547 Abs. 1 BGB.2. Baut der Mieter einen früheren Stall, den er in Kenntnis dieser Tatsache angemietet hat, für seine Zwecke zum Betrieb einer Werkstatt aus, so steht ihm gegen den Vermieter kein Anspruch aus § 547 Abs. 2 i.V. mit § 683 BGB zu, weil er nicht den Willen hatte, gerade für den Vermieter um der Sache willen tätig zu werden.3. Von einem Fehler der Mietsache kann nur gesprochen werden, wenn der tatsächliche Zustand (Istzustand) von dem vertraglich geschuldeten Zustand (Sollzustand) abweicht. Ein solcher Fehler liegt nicht vor, wenn der Mieter die Mietsache in wesentlicher Kenntnis ihrer Beschaffenheit anmietet. In einem solchen Fall steht dem Mieter, wenn er Investitionen tätigt, Schadensersatzansprüche gem. § 538 Abs. 2 BGB nicht zu.4. Ersatz für Investitionen gem. §§ 812, 818 Abs. 1 BGB kann der Mieter nur verlangen, wenn der Vermieter hieraus konkreten Nutzen zieht oder wenn sie den Verkehrswert der Mietsache erhöht haben.«

Normenkette:

BGB §§ 547 538 Abs. 2 § § 683, 812, 818 ;

Tatbestand: