OLG München - Urteil vom 19.07.1995
21 U 4337/93
Normen:
AGBG § 11 Nr. 6 ; BGB § 138 Abs. 1 § 343 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 9
OLGR-München 1995, 242
OLGReport-München 1995, 242
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 8875/92

Begriff der Sittenwidrigkeit in § 138 Abs. 1 BGB - Vereinbarung über verlorenen Zuschuß

OLG München, Urteil vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 21 U 4337/93

DRsp Nr. 1998/14065

Begriff der Sittenwidrigkeit in § 138 Abs. 1 BGB - Vereinbarung über 'verlorenen Zuschuß'

»1. Zum Begriff der Sittenwidrigkeit in § 138 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift des § 138 1 BGB hat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Verhaltens gegenüber dem Geschäftspartner vorwiegend die Funktion, den Schwächeren gegen wirtschaftliche und intellektuelle Übermacht zu schützen.2. Zur Frage, ob eine Zusatzvereinbarung zu einem gewerblichen Mietvertrag, wonach bei Abschluß des Vertrages ein 'verlorener Zuschuß' (Eintrittsgeld) zu bezahlen ist (hier: 200.000 DM) als sittenwidrig anzusehen ist.3. Ein solches 'Eintrittsgeld' ist nicht als Vertragsstrafe anzusehen. Deshalb sind § 343 BGB und § 11 Nr.6 AGBG nicht anzuwenden.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 6 ; BGB § 138 Abs. 1 § 343 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht, aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines "verlorenen Zuschusses" in Höhe von DM 200.000,-- nach vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages über Räume zum Betriebe eines Restaurants geltend.

Der Beklagte vermietete am 12.10.1988 an die Gastronomen ... und ... Kellerräume und eine Wirtswohnung im Anwesen ... zum Betrieb eines Restaurants mit gehobenem Niveau auf die Dauer von zehn Jahren. Der Mietzins für die Wirtschafts- und Wohnräume betrug insgesamt DM 9.310,-- monatlich; die Mieter leisteten eine Kaution in Höhe von DM 54.060,--.