Begriff der Verbesserung der Mietsache; Anschluss an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz
BGH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 253/04
DRsp Nr. 2005/12446
Begriff der Verbesserung der Mietsache; Anschluss an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz
»Zur Frage, ob der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) - hier: in Berlin - eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt.«