OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2010
I-6 U 135/09
Normen:
LFGB § 12 Abs. 1 Nr. 4; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 111/08

Begriff der Verwendung gesundheitsbezogener Äußerungen Dritter im Bereich der Werbung für Lebensmittel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen I-6 U 135/09

DRsp Nr. 2011/1047

Begriff der Verwendung gesundheitsbezogener Äußerungen Dritter im Bereich der Werbung für Lebensmittel

1. Für eine Verwendung gesundheitsbezogener Äußerungen Dritter im Bereich der Werbung für Lebensmittel i.S. von § 12 Abs. 1 Nr. 4 LFGB reicht es aus, dass zur Werbung geeignete Äußerungen Dritter im Rahmen einer Werbung unmittelbar wiedergegeben oder zitiert werden oder dass auch nur auf sie hingewiesen wird, wenn die Äußerungen in einer Weise mit der Werbung verbunden sind oder werden, dass aus der Sicht des Verbrauchers ernsthaft der Eindruck entstehen kann, dass gerade beworbene Mittel könne die von dem Dritten angesprochenen Krankheiten verhüten oder zumindest lindern. Auch dann besteht nämlich die Gefahr, dass der Selbstmedikation Vorschub geleistet wird, was durch § 12 Abs. 1 LFGB gerade verhindert werden soll. 2. Das gilt auch dann, wenn es sich um gesundheitsbezogene telefonische Äußerungen von Zuschauern handelt, und das Format der streitigen Werbesendung gerade darauf angelegt ist, dass die Anrufe von Zuschauern im Verlauf der Sendung erwünscht sind und zum Konzept der Sendung gehören.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. August 2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.