BGH - Urteil vom 19.05.2005
III ZR 437/04
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1470
BGHReport 2005, 1227
FamRZ 2005, 1168
MDR 2005, 1214
NJW 2005, 2543
NZBau 2005, 463
NZM 2006, 313
WM 2005, 1373
ZGS 2005, 245
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 29.10.2004
AG Mönchengladbach,

Begriff des Aushandelns von Vertragsbedingungen

BGH, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen III ZR 437/04

DRsp Nr. 2005/9011

Begriff des Aushandelns von Vertragsbedingungen

»Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluß an einen Formularvertrag (hier: Partnerschaftsvermittlungsvertrag) unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei "im einzelnen ausgehandelt" (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht die Feststellung, daß der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung "freigestellt" habe; Voraussetzung für ein "Aushandeln" ist - jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text -, daß der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere deren Sinn wirklich erfaßt hat.«

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 ;

Tatbestand: