OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2008
4 U 167/05
Normen:
BGB § 823; ProdHaftG § 1; ProdHaftG § 16;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-23 O 35/05,

Begriff des In-Verkehrbringens; Begriff des Konstruktionsfehlers; Haftung des Herstellers eines Fensterscharniers für Schäden durch das Herausfallen eines Fensters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 4 U 167/05

DRsp Nr. 2009/2438

Begriff des In-Verkehrbringens; Begriff des Konstruktionsfehlers; Haftung des Herstellers eines Fensterscharniers für Schäden durch das Herausfallen eines Fensters

1. Von einem "In-Verkehrbringen" i.S. von § 16 ProdHaftG ist auszugehen, sobald der Hersteller sich willentlich der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über das Produkt begibt. Dies geschieht dadurch, dass er es ausliefert, in den Vertrieb, die Verteilerkette und/oder den Wirtschaftskreislauf gibt. 2. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt infolge fehlerhafter technischer Konzeption und/oder Planung für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet ist. Konstruktionsfehler beruhen auf einem Verstoß gegen technische Erkenntnisse schon bei der Herstellung. Ein Produkt darf nicht schon nach seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleiben. 3. Für die Feststellung eines Konstruktionsfehlers ist ohne Belang, dass bislang kein weiterer Schadensfall bekannt geworden ist.

Normenkette:

BGB § 823; ProdHaftG § 1; ProdHaftG § 16;

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt mit der Klage gegen die Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen vom 15.08.1996.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.2005 Bezug genommen.