I.
Die Klägerin verfolgt mit der Klage gegen die Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen vom 15.08.1996.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.08.2005 Bezug genommen.
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