KG - Beschluss vom 03.06.2010
12 U 164/09
Normen:
BGB § 546a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 15/09

Begriff des Vorenthaltens der Mietsache i.S. von § 546a BGB; Rechtsfolgen unvollständiger Erfüllung der Rückgabepflicht durch Zurücklassung einer Vielzahl von Gegenständen

KG, Beschluss vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 164/09

DRsp Nr. 2010/14030

Begriff des Vorenthaltens der Mietsache i.S. von § 546a BGB; Rechtsfolgen unvollständiger Erfüllung der Rückgabepflicht durch Zurücklassung einer Vielzahl von Gegenständen

1. Das Vorenthalten der Mietsache im Sinne des § 546a BGB endet erst mit vollständiger Erfüllung der Rückgabepflicht; dies ist nicht der Fall, wenn eine Vielzahl von Gegenständen (hier: ein Verkaufscontainer, mehrere Mülltonnen sowie mehrere Kubikmeter Sperrmüll) in den Mieträumen zurückbleibt. 2. Dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB steht nicht entgegen, dass der Vermieter nicht beabsichtigt hat, die Räume erneut zu vermieten. 3. Stützt der Mieter die Minderung der Miete darauf, dass eine Schimmelbildung in den Mieträumen seine Familie gesundheitlich gefährdet und zu einer Krebserkrankung geführt habe, muss er konkret zu Art und Konzentration der Schimmelsporen vortragen sowie ärztliche Atteste vorlegen, damit ggf. darüber durch Einholen eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden kann.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 546a;

Gründe:

I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Mietzins und Nutzungsentschädigung geltend. Im Übrigen begehrt sie die Feststellung der Erledigung der Hauptsache.