LG Arnsberg - Urteil vom 03.03.1992
5 S 253/91
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 443
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 14.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 530/91

Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

LG Arnsberg, Urteil vom 03.03.1992 - Aktenzeichen 5 S 253/91

DRsp Nr. 2001/7465

Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

Für die Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der gültigen Vergleichsmietentabelle ein besonderer Beweiswert beizumessen. Abweichungen sind nur zulässig bei konkreten Angaben zu den Besonderheiten der zu beurteilenden Wohnung. Allein die Tatsache, daß der Vermieter in der Lage ist, drei Vergleichswohnung mit höherem Mietzins zu benennen, ist zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht geeignet, solange nicht dargetan ist, daß die Mieten auch tatsächlich gezahlt werden und repräsentativ sind.

Normenkette:

MHG § 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.