OLG Hamburg - Urteil vom 21.01.2004
4 U 100/03
Normen:
AGBG § 3 ; AGBG § 6 Abs. 2 ; AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 306 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 496
ZMR 2004, 509
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 168/02

Beitritts-/Beitragspflicht gewerblicher Mieter zu/an Werbegemeinschaft in Einkaufszentrum aufgrund Mietvertragsklausel?

OLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 4 U 100/03

DRsp Nr. 2004/11866

Beitritts-/Beitragspflicht gewerblicher Mieter zu/an Werbegemeinschaft in Einkaufszentrum aufgrund Mietvertragsklausel?

»1. Eine Beitrittspflicht des gewerblichen Mieters in einem Einkaufszentrum zu einer Werbegemeinschaft kann formularvertraglich nicht wirksam vereinbart werden. 2. Grundsätzlich wirksam ist aber eine formularvertraglich vorgesehene Beitragspflicht aller gewerblichen Mieter unabhängig vom Beitritt zur Werbegemeinschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Beitragshöhe im Mietvertrag nicht bestimmt ist, sondern von der Gemeinschaft bestimmt werden soll.«

Normenkette:

AGBG § 3 ; AGBG § 6 Abs. 2 ; AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 306 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin, eine Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum, verlangt von der Beklagten, dass diese den Beitritt zu ihr erklärt, und begehrt die Zahlung von pauschalen Werbegemeinschaftsbeiträgen für den Zeitraum ab Gründung der Klägerin im November 2001 bis zum 31. Dezember 2002. Sie stützt sich dabei auf § 19 Nr.1 des zwischen der Beklagten und der Vermieterin geschlossenen Mietvertrags vom 8. 12.1990, der folgenden Wortlaut hat: