I. Die Klägerin, eine Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum, verlangt von der Beklagten, dass diese den Beitritt zu ihr erklärt, und begehrt die Zahlung von pauschalen Werbegemeinschaftsbeiträgen für den Zeitraum ab Gründung der Klägerin im November 2001 bis zum 31. Dezember 2002. Sie stützt sich dabei auf § 19 Nr.1 des zwischen der Beklagten und der Vermieterin geschlossenen Mietvertrags vom 8. 12.1990, der folgenden Wortlaut hat:
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