BGH - Urteil vom 02.06.2005
IX ZR 263/03
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1488
DZWIR 2006, 31
InVo 2005, 486
MDR 2006, 53
NJW-RR 2005, 1641
NZI 2005, 553
WM 2005, 1712
ZIP 2005, 1521
ZIV 2005, 431
ZInsO 2005, 884
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 29.10.2003
LG Frankfurt/Main,

Benachteiligung der Gläubiger durch Schaffung einer Aufrechnungslage

BGH, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 263/03

DRsp Nr. 2005/12441

Benachteiligung der Gläubiger durch Schaffung einer Aufrechnungslage

»Verkauft der spätere Insolvenzschuldner kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage auch dann benachteiligt, wenn der Käufer von dem Schuldner umfangreiche Pflichten gegenüber Dritten übernimmt (Ergänzung zu BGH ZIP 2004, 1912).«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Nutzfahrzeughandelsgesellschaft mbH (fortan: Schuldnerin), die mit Lastkraftwagen handelte und eine Reparaturwerkstatt betrieb. Die Lastkraftwagen bezog sie überwiegend von der Beklagten. Um die Jahreswende 1998/1999 schuldete sie dieser einen Betrag von über 240.000 DM, über den sie ein notarielles Schuldanerkenntnis nebst Unterwerfungserklärung abgab. Zur Erfüllung war sie nicht in der Lage.

Am 28. Juni 1999 verkaufte die Schuldnerin der Beklagten die zu ihrem Unternehmen gehörenden näher bezeichneten Vermögensgegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens zu einem Kaufpreis von 243.500 DM zuzüglich Umsatzsteuer. § 3 d des Vertrages enthält folgende Regelung: