BGH - Beschluss vom 03.05.2011
VIII ZR 139/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 217/09
LG Bremen, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 304/09

Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Vermieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist wegen eines fehlerhaften Guthabens zugunsten des Mieters

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 139/10

DRsp Nr. 2011/11799

Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Vermieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist wegen eines fehlerhaften Guthabens zugunsten des Mieters

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob der Ausschluss von Nachforderungen aus einer mietvertraglichen Nebenkostenabrechnung nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen eines versehentlich zu hoch angesetzten Vorauszahlungsbetrags in der Nebenkostenabrechnung erfasst. Der Senat hat mit Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nachforderungen auch dann nicht mehr stellen darf, wenn in der ursprünglichen, inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Auch insoweit kann der Vermieter auf Grund der Präklusionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einen irrtümlich errechneten Guthabenbetrag aus einer Nebenkostenabrechnung nicht zurückfordern.

2.