KG - Urteil vom 08.07.2010
12 U 26/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; HeizkostenV § 9a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 160/08

Berücksichtigung leerstehender Wohneinheiten bei Umlegung der Kosten der Hausbeleuchtung; Anforderungen an das Bestreiten vom Mieter unterzeichneter Ablesequittungen hinsichtlich der Heizkosten

KG, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 12 U 26/09

DRsp Nr. 2010/14035

Berücksichtigung leerstehender Wohneinheiten bei Umlegung der Kosten der Hausbeleuchtung; Anforderungen an das Bestreiten vom Mieter unterzeichneter Ablesequittungen hinsichtlich der Heizkosten

1. Die Kosten der Hausbeleuchtung sind auch auf eine nicht bewohnte Wohnung zu verteilen, weil der Vermieter, der das Vermietungsrisiko trägt, im Verhältnis zur Gesamtheit der Mieter grundsätzlich den Kostenanteil zu tragen hat, der auf leer stehende Mieteinheiten entfällt. 2. Legt der Vermieter zum Beleg der Richtigkeit seiner Heizkostenabrechnung von Mitarbeitern des Mieters unterzeichnete Ablesequittungen vor, ist ein pauschales Bestreiten der Richtigkeit der als abgelesen quittierten Verbrauchseinheiten unwirksam. 3. Die tatsächliche Übernahme der Verwaltung eines Grundstücks durch die Komplementärin des Vermieters stellt keine Fremdverwaltung dar, deren Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden könnten.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 - 29 O 160/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.613,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. April 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.