BGH - Urteil vom 23.05.2007
VIII ZR 231/06
Normen:
WoFlVO; II. BV § 42 § 43 § 44 ; DIN 283;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 907
MDR 2007, 1183
MietRB 2007, 258
NJW 2007, 2624
NZM 2007, 595
WuM 2007, 441
ZMR 2007, 764
ZfIR 2007, 773
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 187/06
AG München, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 412 C 26810/05

Berücksichtigung von Nutzflächen bei der Berechnung der Wohnfläche

BGH, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 231/06

DRsp Nr. 2007/12804

Berücksichtigung von Nutzflächen bei der Berechnung der Wohnfläche

»Ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohnraummietvertrages sich (stillschweigend) auf eine Wohnflächenberechnung nach den Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung geeinigt haben, ist für eine Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führt; nach der DIN 283 ist die Wohnfläche nur dann zu berechnen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder sie als Berechnungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230).«

Normenkette:

WoFlVO; II. BV § 42 § 43 § 44 ; DIN 283;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 24. Dezember 1999 mietete der Kläger von der Beklagten eine - nicht preisgebundene - Wohnung. Deren Wohnfläche ist im Mietvertrag mit 75,70 qm angegeben. Zu der Wohnung gehören ein in den Bauzeichnungen als Hobbyraum bezeichneter und vom Kläger als Schlafzimmer genutzter Raum sowie eine Terrasse und ein Flur im Untergeschoss. Über die Größe von deren Wohnfläche streiten die Parteien. Die übrige Wohnfläche der Wohnung beträgt unstreitig 54,23 qm.