Die Berufung der Kläger vom 2.4.1997, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, die Beklagte zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG zu verurteilen (ab 1.11.1996), in vollem Umfang weiterverfolgen, ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden, gleichwohl ist die Berufung im vorliegenden Fall unzulässig.
Es fehlt nämlich hinsichtlich des klägerischen Begehrens, mit dem die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 249,17 DM pro Monat auf 312,82 DM pro Monat, also um 63,65 DM pro Monat verlangt wird, an der gemäß §
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|