LG Köln - Urteil vom 27.08.1997
10 S 131/97
Normen:
ZPO §§ 3, 511a ;
Fundstellen:
WuM 1998, 110
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 13.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 210 C 360/96

Berufungsbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

LG Köln, Urteil vom 27.08.1997 - Aktenzeichen 10 S 131/97

DRsp Nr. 2001/10204

Berufungsbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

Die Berufungsbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist nach dem 15-fachen Monatsbetrag der begehrten Mieterhöhung zu bemessen.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 511a ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger vom 2.4.1997, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, die Beklagte zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG zu verurteilen (ab 1.11.1996), in vollem Umfang weiterverfolgen, ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden, gleichwohl ist die Berufung im vorliegenden Fall unzulässig.

Es fehlt nämlich hinsichtlich des klägerischen Begehrens, mit dem die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 249,17 DM pro Monat auf 312,82 DM pro Monat, also um 63,65 DM pro Monat verlangt wird, an der gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Berufungsbeschwer von über 1.500,-- DM.