BGH - Beschluss vom 11.02.2014
VIII ZR 214/13
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 85/12
LG Trier, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 238/12

Beschwer im Zusammenhang mit einer Verurteilung zur Räumung; Notwendige Beschwer bei einer revisionsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 214/13

DRsp Nr. 2014/3814

Beschwer im Zusammenhang mit einer Verurteilung zur Räumung; Notwendige Beschwer bei einer revisionsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 9;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 mwN) und beläuft sich deshalb - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, [...] Rn. 2) aufgeschlüsselt - auf lediglich 11.854,08 €.