Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 €.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß §
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