BGH - Beschluß vom 08.04.2008
VIII ZR 50/06
Normen:
ZPO § 8 § 9 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 401
NJW-Spezial 2008, 540
WuM 2008, 417
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 146/05
AG Lichtenberg - 11 C 391/04 - 16.3.2005,

Streitwert bei Räumungsklage

BGH, Beschluß vom 08.04.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 50/06

DRsp Nr. 2008/11757

Streitwert bei Räumungsklage

Ist bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung die Dauer des Mietverhältnisses streitig, so richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, so bemisst sich die Beschwer in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO nach dem 3 1/2fachen Wert der Jahresmiete. Dabei bleiben die auf die Betriebskosten anfallenden Vorauszahlungen ausser Betracht.

Normenkette:

ZPO § 8 § 9 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von den Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).