Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 29. Mai 2012 -
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für Rechtsstreit und Vergleich nach einer auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage nach dem Jahreswert der begehrten Mieterhöhung bemessen. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Er begehrt einerseits die Heraufsetzung des Streitwertes für den Rechtsstreit unter Berücksichtigung im Rechtsstreit nachgeschobener Mieterhöhungsverlangen, anderseits die des Vergleichswertes, da die Parteien im Vergleich auch vereinbart haben, dass eine Personenmehrheit Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung ist.
Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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