LG Berlin - Beschluss vom 17.07.2012
63 T 109/12
Normen:
GKG § 41 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 5 S. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
WuM 2012, 511
Info M 2012, 444
NZM 2013, 233
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 522/11

Beschwerde gegen die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem Jahreswert der begehrten Mieterhöhung bei Vorliegen eines Vergleichs

LG Berlin, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 63 T 109/12

DRsp Nr. 2013/10084

Beschwerde gegen die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem Jahreswert der begehrten Mieterhöhung bei Vorliegen eines Vergleichs

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 29. Mai 2012 - 5 C 522/11 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 5 S. 1 1. Alt.;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für Rechtsstreit und Vergleich nach einer auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage nach dem Jahreswert der begehrten Mieterhöhung bemessen. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Er begehrt einerseits die Heraufsetzung des Streitwertes für den Rechtsstreit unter Berücksichtigung im Rechtsstreit nachgeschobener Mieterhöhungsverlangen, anderseits die des Vergleichswertes, da die Parteien im Vergleich auch vereinbart haben, dass eine Personenmehrheit Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung ist.

Das Amtsgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.