OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2014
6 B 383/14
Normen:
LBG NRW § 24 Abs. 1; LPVG NRW § 66 Abs. 1 S. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1997/13

Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Realschulrektors erlassene einstweilige Anordnung; Zuständigkeit der Schulaufsichtbehörde für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung eines Konrektors einer Hauptschule

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 6 B 383/14

DRsp Nr. 2014/8275

Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Realschulrektors erlassene einstweilige Anordnung; Zuständigkeit der Schulaufsichtbehörde für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung eines Konrektors einer Hauptschule

Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Realschulrektors erlassene einstweilige Anordnung. Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung eines Konrektors einer Hauptschule ist die obere Schulaufsichtsbehörde. Zur notwendigen Plausibilisierung einer in der Besetzungsentscheidung stillschweigend vorausgesetzten Gleichwertigkeit dienstlicher Beurteilungen, die in unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBG NRW § 24 Abs. 1; LPVG NRW § 66 Abs. 1 S. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BGB § 133;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.