I.
Das Amtsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin als Wohnungseigentümerin auf Grund des Antrags vom 10.5.2007 zur Zahlung von Wohngeld und einer Sonderumlage. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde gab das Landgericht Aschaffenburg das Beschwerdeverfahren an das Landgericht Bamberg ab, als Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts nach § 72 Abs. 2 GVG. Dieses verwies das Verfahren am 6.12.2007 an das Landgericht Aschaffenburg zurück, welches sich mit Beschluss vom 7.1.2008 für unzuständig erklärte und die Akten dem Oberlandesgericht München vorlegte.
II.
1.
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