OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2014
1 B 195/14
Normen:
BGB § 133; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1935/13

Besetzung des Dienstpostens der Leiterin/des Leiters des Referats III A 1 mit einem Bewerber i.R.d. Bewerbungsverfahrens unter Beachtung der Bestenauslese

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 1 B 195/14

DRsp Nr. 2014/6904

Besetzung des Dienstpostens "der Leiterin/des Leiters des Referats III A 1" mit einem Bewerber i.R.d. Bewerbungsverfahrens unter Beachtung der Bestenauslese

1. Allein die Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsprofils führt notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren. 2. Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale eines Eignungs- und Befähigungsprofils der angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. 3. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage darüber treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. 4. Erweist sich ein Bewerber im Bewerbervergleich bezogen auf das innegehabte Statusamt schon nach dem Gesamturteil als der hinsichtlich der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung "Beste", so rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme, er werde sich in einem gedachten Vergleich mit den übrigen Bewerbern auch im nächsthöheren Statusamt "am besten" bewähren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.