OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2013
12 A 269/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 2160/11

Bestimmung der Höhe des Rückforderungsanspruchs des Studierendenwerks gegenüber einem Darlehensnehmer sowie des Bestehens und der Höhe der daraus resultierenden Rückzahlungsverpflichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 12 A 269/12

DRsp Nr. 2013/5987

Bestimmung der Höhe des Rückforderungsanspruchs des Studierendenwerks gegenüber einem Darlehensnehmer sowie des Bestehens und der Höhe der daraus resultierenden Rückzahlungsverpflichtung

1. Ein gerichtlicher Vergleich unterliegt als (auch) materiell-rechtlicher Vertrag den für privatrechtliche Verträge geltenden Auslegungsregeln. Danach sind Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es entscheidend auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck einer Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an.2.