OLG Dresden - Beschluss vom 10.08.2010
3 AR 46/10
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NZM 2011, 885
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 914/10

Bestimmung des zuständigen Gerichts für einen Streit zwischen den Parteien eines Mietvertrages über in mehreren Gerichtsbezirken belegene Geschäftsräume

OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 3 AR 46/10

DRsp Nr. 2011/12220

Bestimmung des zuständigen Gerichts für einen Streit zwischen den Parteien eines Mietvertrages über in mehreren Gerichtsbezirken belegene Geschäftsräume

Für den Streit zwischen Mieter und Vermieter, der in mehreren Gerichtsbezirken belegene Geschäftsräume betrifft, ist eine Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO möglich, wenn ein einheitliches Vertragsverhältnis zugrunde liegt, nicht aber dann, wenn für jedes Objekt ein eigener Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Der Bestimmungsantrag der Klägerin wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I. Über den Bestimmungsantrag hat das Oberlandesgericht Dresden zu befinden, weil das bislang allein mit der Hauptsache befasste Landgericht Dresden zu seinem Bezirk gehört, § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

II. Der Bestimmungsantrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der für eine positive Zuständigkeitsbestimmung allein in Betracht kommenden Vorschrift, nicht erfüllt sind.