Der Bestimmungsantrag der Klägerin wird abgelehnt.
I. Über den Bestimmungsantrag hat das Oberlandesgericht Dresden zu befinden, weil das bislang allein mit der Hauptsache befasste Landgericht Dresden zu seinem Bezirk gehört, § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
II. Der Bestimmungsantrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der für eine positive Zuständigkeitsbestimmung allein in Betracht kommenden Vorschrift, nicht erfüllt sind.
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