LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2011
6 Sa 146/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 99/10

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung; Beitragsbemessungsgrenze

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 146/11

DRsp Nr. 2012/13858

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung; Beitragsbemessungsgrenze

Keine ergänzende Vertragsauslegung, wenn die Betriebsrente sich durch den BBG-Sprung 2003 nur um 4,2% vermindert und die Betriebsparteien, die die Versorgungsordnung abgeschlossen haben, in einer nachfolgenden Versorgungsordnung keinen Regelungsbedarf sehen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2010 - 7 Ca 99/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c;

Tatbestand:

Der am 11. August 1942 geborene Kläger war vom 1. April 1973 bis zum 30. April 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 7.705,46 monatlich.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein weltweit tätiges Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie mit Sitz in A.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Mai 2007 eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von € 2.628,80 brutto monatlich; seit dem 1. Januar 2010 beträgt die Betriebsrente aufgrund einer Anpassung € 2.727,64 brutto monatlich.