LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.09.2011
2 Sa 142/11
Normen:
KSchG § 1; BGB § 133; TzBfG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1724/08

Betriebsbedingte Kündigung; Vertragsauslegung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 142/11

DRsp Nr. 2011/18560

Betriebsbedingte Kündigung; Vertragsauslegung

1. Eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis nach der Abberufung als Geschäftsführer wiederaufleben soll und in der ein Rückkehrrecht auf die bisherige Stelle zugesichert wird, schließt eine betriebsbedingte Kündigung des wiederbelebten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht aus. Die Kündigung ist nicht von einer vorherigen tatsächlichen Beschäftigung abhängig. 2. Die eine betriebsbedingte Kündigung auslösende unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers ist nicht allein deshalb als missbräuchlich anzusehen, weil ihr ggf. nicht ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen zu Grunde liegen. Dass Streitigkeiten mit dem Arbeitnehmer vorausgegangen sind, lässt eine unternehmerische Entscheidung noch nicht als missbräuchlich erscheinen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.01.2010 - 5 Ca 1724/08 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 21.10.2008 nicht zum 31.12.2008 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; § ;