OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.06.1983
12 U 123/82
Normen:
AHB § 1 ; VVG § 149 ;
Fundstellen:
VersR 1984, 829
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 23.04.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 456/81

Betriebshaftpflicht für Gabelstapler - Be- und Entladeklausel - Schäden an fremden Fahrzeugen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.1983 - Aktenzeichen 12 U 123/82

DRsp Nr. 2001/7453

Betriebshaftpflicht für Gabelstapler - Be- und Entladeklausel - Schäden an fremden Fahrzeugen

Eine Be- und Entladeklausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebshaftpflicht für einen Gabelstapler greift nur dann ein, wenn die Schäden an dem betriebsfremden Fahrzeug beim Be- und Entladen eintreten. Wird ein Fahrzeug mit Hilfe eines Gabelstaplers nur aus dem Grund an eine andere Stelle gebracht, um Platz für Be- und Entladevorgänge mit anderen Fahrzeugen zu schaffen, so handelt es sich nicht um einen Teil des Be- und Entladevorgangs.

Normenkette:

AHB § 1 ; VVG § 149 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt einen Getränke Groß- und Einzelhandel. Er schloss mit der Beklagten eine Betriebshaftpflicht-Versicherungsvertrag ab. Nach der Risikobeschreibung des Versicherungsscheins vom 10.01.1978 war u.a. auch der Betrieb und die Verwendung eines nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Hub- und Gabelstaplers auf dem Betriebsgrundstück versichert. Die Risikobeschreibung enthält jedoch folgende Einschränkung:

"Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Landfahrzeugen und Container beim Be- und Entladen",

Später wurde mit Nachtrag und Versicherungsschein vom 21.01.1981 der Versicherungsschutz auf einen zweiten Gabelstapler erweitert und die vorgenannte Einschränkung wie folgt gefasst: