Der Kläger betreibt einen Getränke Groß- und Einzelhandel. Er schloss mit der Beklagten eine Betriebshaftpflicht-Versicherungsvertrag ab. Nach der Risikobeschreibung des Versicherungsscheins vom 10.01.1978 war u.a. auch der Betrieb und die Verwendung eines nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Hub- und Gabelstaplers auf dem Betriebsgrundstück versichert. Die Risikobeschreibung enthält jedoch folgende Einschränkung:
"Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Landfahrzeugen und Container beim Be- und Entladen",
Später wurde mit Nachtrag und Versicherungsschein vom 21.01.1981 der Versicherungsschutz auf einen zweiten Gabelstapler erweitert und die vorgenannte Einschränkung wie folgt gefasst:
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