LAG Köln - Urteil vom 10.06.2011
10 Sa 1309/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 35
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 11588/09

Betriebsübliche Rentenzahlung bei lückenhaften Versorgungsrichtlinien zur vorzeitigen Altersleistung

LAG Köln, Urteil vom 10.06.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1309/10

DRsp Nr. 2011/18143

Betriebsübliche Rentenzahlung bei lückenhaften Versorgungsrichtlinien zur vorzeitigen Altersleistung

1. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden (§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). 2. Ob auf Grund von Leistungen an die Beschäftigten eine die Arbeitgeberin bindende betriebliche Übung entstanden ist, ist danach zu beurteilen, inwieweit die Beschäftigten aus dem Verhalten der Arbeitgeberin und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände gemäß § 133, 157 BGB auf einen Bindungswillen der Arbeitgeberin schlussfolgern durften. 3. Für das Entstehen einer betrieblichen Übung genügt es, dass die Arbeitgeberin den objektiven Eindruck einer bindenden Zusage erweckt und damit einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat. 4. Enthalten die Versorgungsrichtlinien der Arbeitgeberin keine ausdrückliche und ins Einzelne gehende Berechnungsregel, füllt die Rentenberechnung und eine entsprechende langjährige entsprechende Zahlung aus Sicht der Beschäftigten eine insoweit bestehende Regelungslücke zur vorzeitigen Altersleistung (§ 6 Satz 1 BetrAVG); aus Sicht der Rentenberechtigten ist dies ein ausreichender Anhaltspunkt für einen dahingehenden Verpflichtungswillen der Arbeitgeberin.

Tenor