OLG Koblenz - Urteil vom 26.04.2002
8 U 1967/99
Normen:
BGB § 609 § 426 Abs. 2 § 607 Abs. 1 § 288 Abs. 1 ; ZPO § 711 § 108 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ; Diskont-Überleitungs-Gesetzes § 1 ;
Fundstellen:
CR 2003, 195
OLGReport-Koblenz 2002, 289
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 555/97

Beweisverbot bei Belauschen eines Telefongesprächs zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer

OLG Koblenz, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 8 U 1967/99

DRsp Nr. 2002/10979

Beweisverbot bei Belauschen eines Telefongesprächs zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer

1. Es kann einem Darlehensgeber nicht zum Vorwurf gereichen, dass er ein Darlehen ohne schriftliche Fixierung an einen Freund hingegeben hat.2. Lässt jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten belauschen, um sich ein Beweismittel zu verschaffen, so sind die Zeugenvernehmung des Dritten und die Verwertung seiner Aussage zwar unzulässig, wenn eine Güterabwägung im Einzelfall ergibt, dass dem verletzten Persönlichkeitsrecht des Belauschten der Vorrang gegenüber dem Beweisführungsinteresse des anderen gebührt.3. Ist der Darlehensgeber darauf angewiesen, sich einen Beweis für seine Rückzahlungsansprüche durch Belauschenlassen eines von ihm mit der Beklagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen und ist das Telefonat auf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaupteten Darlehensrückzahlungsansprüchen beschränkt und die Offenbarung persönlicher in die Intimsphäre der Beklagten hineinreichender Umstände weder beabsichtigt noch erfolgt, kommt der durch das Telefonat verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten im Vergleich zu dem Beweisführungsinteresse des Klägers kein größeres Gewicht zu.

Normenkette:

BGB § 609 § 426 Abs. 2 § 607 Abs. 1 § 288 Abs. 1 ;