OLG Brandenburg - Urteil vom 20.02.2008
3 U 138/06
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ; BGB § 536c Abs. 2 ; BGB § 546 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 364/03

Beweiswürdigung beim Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen eines Wasserschadens

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 3 U 138/06

DRsp Nr. 2008/5525

Beweiswürdigung beim Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen eines Wasserschadens

1. Zur Beweiswürdigung beim Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen eines Wasserschadens 2. Die Darlegungs- und Beweispflicht, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat, trägt der Vermieter solange bis sämtliche Ursachen, die in seinen Obhuts- und Verantwortungsbereich fallen, ausgeräumt sind.

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ; BGB § 536c Abs. 2 ; BGB § 546 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Wasserschadens, den die Beklagte zu 1) der Klägerin nicht angezeigt hatte.