OLG Köln - Urteil vom 11.06.2010
1 U 66/09
Normen:
HeizkV § 12; BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 366; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 195/07

Bezugnahme auf die Abrechnung des Eigentümers in der Betriebskostenabrechnung des Untervermieters; Höhe der Mietminderung bei Lagerung von Baumaterialien und Baustellenverkehr; Verrechnung von unbenannten Teilzahlungen auf die Miete; Pflichten des Vermieters bei Abschluss eines Mietvertrages zum Zwecke des Groß- und Einzelhandels

OLG Köln, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 1 U 66/09

DRsp Nr. 2010/19738

Bezugnahme auf die Abrechnung des Eigentümers in der Betriebskostenabrechnung des Untervermieters; Höhe der Mietminderung bei Lagerung von Baumaterialien und Baustellenverkehr; Verrechnung von unbenannten Teilzahlungen auf die Miete; Pflichten des Vermieters bei Abschluss eines Mietvertrages zum Zwecke des Groß- und Einzelhandels

1. Nimmt der (Unter-)Vermieter in der Betriebskostenabrechnung auf die Abrechnung des Eigentümers Bezug, liegt ein auf die jeweilige Position bezogener formeller Mangel vor, wenn dessen Abrechnung nicht nachvollziehbare Umlageschlüssel enthält. 2. Der Abzug von 15 % nach § 12 HeizkV wird durch rechtsgeschäftliche Erklärung geltend gemacht. 3. Die Lagerung von Baumaterialien und der dadurch bedingte Baustellenverkehr berechtigen zu einer 10 %igen Minderung, wenn dadurch der Lieferverkehr vor der Rampe der Mietsache nachhaltig beeinträchtigt wird 4. Leistet der Mieter unbenannte Teilzahlungen auf die Miete, findet nach § 366 BGB zunächst eine Verrechnung auf die Betriebskostenvorauszahlungen statt, weil sie die für den Vermieter lästigere Forderung darstellt (vgl. auch OLG Brandenburg vom 3.3.2000 - 3 U 108/09).