BFH - Urteil vom 06.04.1990
III R 28/87
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; GewStDV a.F. § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1696
BB 1990, 2024
BFHE 160, 494
BStBl II 1990, 1057
NJW 1990, 3232
NJW-RR 1991, 137
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 06.04.1990 (III R 28/87) - DRsp Nr. 1996/13589

BFH, Urteil vom 06.04.1990 - Aktenzeichen III R 28/87

DRsp Nr. 1996/13589

»Die Aufteilung eines Mietwohngrundstücks in Eigentumswohnungen und der Verkauf von mehr als drei dieser Wohnungen hält sich in der Regel nur dann im Rahmen privater Vermögensverwaltung, wenn das Mietwohngrundstück nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnungen gekauft worden ist (Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; GewStDV a.F. § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Gaststätte. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist bei ihr angestellt. Für die Streitjahre wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. November 1979 erwarben sie ein Mehrfamilienhaus in R. Vor ihrer Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erklärten sie in einer notariellen Urkunde vom 7. Februar 1980 die Aufteilung des Grundbesitzes in acht Eigentumswohnungen. Am 1. April 1980 ging der Besitz auf die Kläger über.