Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
1. Die Auslegung des Oberlandesgerichts, daß es sich bei der in § 3 c des Mietvertrags übernommenen Verpflichtung nicht nur um die Pflicht zur Kostenübernahme, sondern auch um die Pflicht zur Instandhaltung der Anlagen handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich kein Minderungsrecht der Beklagten.
2. Soweit die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht von zu hohen Rückständen an Nebenkostenvorauszahlungen für Oktober bis Dezember 1995 ausgegangen sei, nämlich monatlich 12.450 DM statt richtig monatlich 8.625 DM, beruht dies lediglich auf einer falschen Bezeichnung im Urteil. Tatsächlich war damit der gesamte monatliche Fehlbetrag gemeint, der sich aus Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzte, da der Beklagte in diesen Monaten nur eine geminderte Miete und keine Nebenkostenvorauszahlungen leistete (siehe Aufstellung GA 454).
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