BGH - Urteil vom 06.04.2005
VIII ZR 192/04
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 281, (a.F.) § 326 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1033
DB 2005, 2021
MDR 2005, 921
NJ 2005, 315
NJW 2005, 1862
NZM 2005, 450
WuM 2005, 383
ZGS 2005, 163
ZMR 2005, 523
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.05.2004
AG Berlin-Charlottenburg,

BGH - Urteil vom 06.04.2005 (VIII ZR 192/04) - DRsp Nr. 2005/7794

BGH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 192/04

DRsp Nr. 2005/7794

»1. Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an. 2. Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 111, 301).«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 281, (a.F.) § 326 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1958 abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung der Klägerin in der R.straße in B.. Im Vertrag hatte der Beklagte die Schönheitsreparaturen für die Wohnung übernommen.

Mit einem Schreiben vom März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Nach einem Angebot einer Fachfirma vom April 2003 ist für die Durchführung der bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ein Kostenaufwand von 13.377,24 EUR erforderlich.