Der Beklagte verpachtete mit Vertrag vom 15. September 1960 sein Cafe in B. H. an den Kläger. Das Pachtverhältnis sollte am 03. Oktober 1960 beginnen und am 30. September 1965 enden. Es sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn der Pachtvertrag nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt werde. In § 5 des Vertrages war Folgendes vereinbart:
"Der Pächter gibt dem Verpächter ein unverzinsliches Darlehn, als Pachtvorauszahlung, in Höhe von 7.000,-- DM (siebentausend DM) ...
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