BGH - Urteil vom 16.03.1988
VIlI ZR 184/87
Normen:
BGB § 326 Abs.1;
Fundstellen:
BGHZ 104, 6
DRsp I(125)328b-c
JZ 1988, 759
NJW 1988, 1778
WM 1988, 909
WuM 1988, 272
ZMR 1988, 291

BGH - Urteil vom 16.03.1988 (VIlI ZR 184/87) - DRsp Nr. 1992/2591

BGH, Urteil vom 16.03.1988 - Aktenzeichen VIlI ZR 184/87

DRsp Nr. 1992/2591

Keine Umwandlung eines vertraglich begründeten Hauptleistungsanspruchs (hier: auf Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mietsache) in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung bei Verjährung des Hauptleistungsanspruchs vor Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung; (c) in solchem Falle keine Verjährungsunterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs (hier: durch Mahnbescheid) vor Ablauf der Verjährung und vor der Umwandlung des Hauptleistungsanspruchs.

Normenkette:

BGB § 326 Abs.1;

»... Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung des Mieters, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand, als Ausfluß der in § 556 BGB geregelten Rückgabepflicht nur eine Nebenpflicht oder eine Hauptpflicht ist. Der Senat hat ausgesprochen, daß jedenfalls dann, wenn erhebliche Kosten zur Wiederherstellung des früheren

Zustandes aufgewendet werden müssen, insoweit die Verpflichtung zu einer Hauptleistung vorliegt (Urteil WM 1976, 1277 [ 1278]; zustimmend: Palandt/Putzo, BGB, 47. Aufl., § 556 Anm. 1 c; MünchKomm/Emmerich, BGB, § 326 Rdn. 56; Soergel/Wiedemann, BGB, 11. Aufl., § 326 Rdn. 23). Einen solchen Sachverhalt hat das BerGer. hier ohne Rechtsverstoß angenommen. ...