»... Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung des Mieters, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand, als Ausfluß der in § 556 BGB geregelten Rückgabepflicht nur eine Nebenpflicht oder eine Hauptpflicht ist. Der Senat hat ausgesprochen, daß jedenfalls dann, wenn erhebliche Kosten zur Wiederherstellung des früheren
Zustandes aufgewendet werden müssen, insoweit die Verpflichtung zu einer Hauptleistung vorliegt (Urteil WM 1976,
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