BGH - Urteil vom 20.04.2005
XII ZR 192/01
Normen:
BGB § 566 (a.F. - § 550 n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 963
BGHZ 163, 27
GuT 2005, 148
MDR 2005, 857
MietPrax-AK § 550 BGB Nr. 10
NJ 2005, 314
NJW 2005, 1861
NZM 2005, 456
WM 2005, 1336
ZMR 2005, 534
ZfIR 2005, 460
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 25.06.2001
LG Neubrandenburg, vom 03.05.2000

BGH - Urteil vom 20.04.2005 (XII ZR 192/01) - DRsp Nr. 2005/7797

BGH, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen XII ZR 192/01

DRsp Nr. 2005/7797

»Auch bei einem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag bedarf die nachträgliche Vereinbarung der - auch unbefristeten - Herabsetzung des Mietzinses nicht der Schriftform, wenn der Vermieter sie jederzeit zumindest mit Wirkung für die Zukunft widerrufen darf.«

Normenkette:

BGB § 566 (a.F. - § 550 n.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um rückständigen Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen sowie um die vorzeitige Beendigung eines Mietvertrages.

Mit schriftlichem Vertrag vom 8./12. Januar 1996 mietete die Beklagte unter Ausschluß der Kündigung bis Ende Januar 2006 ein Ladenlokal in einem von der Klägerin erstellten Einkaufszentrum zum Betrieb eines Kosmetikstudios und einer Parfümerie zu einem monatlichen Mietzins von 2.079 DM zuzüglich 246,40 DM Nebenkostenvorauszahlung, jeweils nebst Mehrwertsteuer.

In der Folgezeit bat die Beklagte um eine Herabsetzung des Mietzinses, da das Einkaufszentrum weniger attraktiv sei als vor Vertragsschluß von der Klägerin angepriesen; außerdem sei mehrfach in ihr Ladenlokal eingebrochen worden.

Nach längeren Verhandlungen unterbreitete die Klägerin ihr mit Schreiben vom 21. Juli 1997 folgendes Angebot: