BGH - Urteil vom 28.11.2001
XII ZR 197/99
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 730
NZM 2002, 291
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 28.11.2001 (XII ZR 197/99) - DRsp Nr. 2002/3216

BGH, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen XII ZR 197/99

DRsp Nr. 2002/3216

Tatbestand:

Der Beklagte und Widerkläger begehrt Schadensersatz wegen eines unberechtigten Räumungsverlangens der Kläger.

Der Rechtsvorgänger der Kläger vermietete an den Beklagten ein Ladenlokal. In § 4 Ziff. 4 des Mietvertrages heißt es:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.1992 und endet am 31.07.1997. Der Mieter kann aber einmal die Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf Jahre über den vereinbarten Beendigungstermin verlangen, wenn er das Optionsrecht bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausübt."

Am 22. Januar 1997 übergab der Beklagte seinem Vermieter ein Schreiben, in dem er das Optionsrecht ausübte; der Vermieter unterzeichnete das Schreiben am 23. Januar 1997.

Der Vermieter hatte das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits an die Kläger veräußert, die am 9. Januar 1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren. Am 24. Januar 1997 erschien der Kläger zu 2 im Ladenlokal des Beklagten und erklärte, er werde demnächst der neue Vermieter sein. Am 11. Februar 1997 übersandten die Kläger dem Beklagten ein Schreiben, in dem sie sich als neue Eigentümer vorstellten, die Kontoverbindung mitteilten und auf das Auslaufen des Mietvertrages am 31. Juli 1997 hinwiesen.