BGH - Urteil vom 30.05.1990 (VIII ZR 207/89) - DRsp Nr. 1992/1203
BGH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 207/89
DRsp Nr. 1992/1203
Keine Anwendbarkeit des § 323BGB auf den Fall des Verzugs des Mieters mit der Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen bei fortbestehendem Mietverhältnis;(b) jedoch Anspruch des Vermieters auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten;(c) ferner möglicher Schadensersatzanspruch für den Fall verringerter Mieteinnahmen oder beeinträchtigter Substanz der Mietsache wegen der unterbliebenen Schönheitsreparaturen.