BGH - Versäumnisurteil vom 22.06.2005
VIII ZR 367/04
Fundstellen:
WuM 2005, 583
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 10.11.2004
AG Schwerte, vom 22.07.2004

BGH - Versäumnisurteil vom 22.06.2005 (VIII ZR 367/04) - DRsp Nr. 2005/13131

BGH, Versäumnisurteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 367/04

DRsp Nr. 2005/13131

Tatbestand:

Mit schriftlichem Vertrag vom 17. Juli 1996 mieteten die Beklagten eine Wohnung in S., die im Eigentum der Kläger, einer Erbengemeinschaft, steht. Das Mietverhältnis begann am 1. August 1996. § 2 Nr. 1 des Vertrages enthielt folgende vorformulierte Regelung:

"Es (gemeint: Das Mietverhältnis) läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teilnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist2, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."

Fußnote 2 lautet auszugsweise:

"Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt:

a) für Wohnraum gemäß § 565 BGB :

3 Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre gedauert hat;

6 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 5 Jahre, aber noch keine 8 Jahre gedauert hat;

9 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 8 Jahre, aber noch keine 10 Jahre gedauert hat;

..."