OLG München - Urteil vom 12.03.2003
21 U 4945/02
Normen:
ZPO § 513 § 538 § 546 § 563 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 § 535 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2003, 169
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 11259/01

Bindung des Ausgangsgericht bei Aufhebung und Zurückverweisung; Überprüfung der Auslegung eines Vertrages durch das Berufungsgericht; Auslegung einer Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag

OLG München, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 21 U 4945/02

DRsp Nr. 2004/9156

Bindung des Ausgangsgericht bei Aufhebung und Zurückverweisung; Überprüfung der Auslegung eines Vertrages durch das Berufungsgericht; Auslegung einer Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag

1. Nach Aufhebung und Zurückverweisung ist das erstinstanzliche Gericht an die Auslegung eines Vertrages durch das Berufungsgericht nicht gebunden, da dieses die Auslegung des Vertrages durch das erstinstanzliche Gericht darauf beschränkt ist, ob dieses gegen Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verstoßen hat. 2. Die Auslegung einer Optionsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag dahingehend, dass die Ausübung der Option nur bei gleichzeitiger Einigung über die Neufestsetzung der Miete möglich ist, ist für das Berufungsgericht bindend.

Normenkette:

ZPO § 513 § 538 § 546 § 563 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 § 535 ;