Durch den am 9. Februar 1999 erlassenen Mahnbescheid des Amtsgerichts Oldenburg/Holstein hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.450 DM geltend gemacht wegen eines nicht eingelösten Schecks vom 13. August 1998. Im Mahnbescheid hat die Klägerin die Abgabe des Verfahrens im Fall des Widerspruchs an das Amtsgericht Syke beantragt.
Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 11. November 1999 hat die Klägerin ihren Antrag im Mahnbescheid, das Verfahren an das Amtsgericht Syke abzugeben, zurückgenommen und die Abgabe des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Oldenburg mit der Begründung beantragt, dessen Zuständigkeit ergebe sich aus 29 a ZPO, da die Forderung aus der Vermietung einer Ferienwohnung herrühre.
Durch Verfügung vom 30. November 1999 hat das Amtsgericht Oldenburg/Holstein das Mahnverfahren an das Amtsgericht Syke abgegeben.
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