OLG Celle - Beschluss vom 07.04.2000
4 AR 14/00
Normen:
ZPO § 29a § 690 Abs. 1 Nr. 5 § 696 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 244
Vorinstanzen:
AG Oldenburg/Holstein - 3 C 664/99,
AG Syke, - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 1729/99

Bindung des Gläubigers an die Angabe des Prozessgerichts im Mahnbescheid; Gerichtsstand für Streitigkeiten um Wohnraum in Ferienhäusern und -wohnungen

OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 4 AR 14/00

DRsp Nr. 2004/8083

Bindung des Gläubigers an die Angabe des Prozessgerichts im Mahnbescheid; Gerichtsstand für Streitigkeiten um Wohnraum in Ferienhäusern und -wohnungen

Ein Verweisungsbeschluss, der den Rechtsstreit im streitigen Verfahren abweichend von der im Mahnbescheid durch den Gläubiger getroffenen Wahl an ein anderes Gericht weiterverweist, ist nicht bindend.

Normenkette:

ZPO § 29a § 690 Abs. 1 Nr. 5 § 696 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Durch den am 9. Februar 1999 erlassenen Mahnbescheid des Amtsgerichts Oldenburg/Holstein hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.450 DM geltend gemacht wegen eines nicht eingelösten Schecks vom 13. August 1998. Im Mahnbescheid hat die Klägerin die Abgabe des Verfahrens im Fall des Widerspruchs an das Amtsgericht Syke beantragt.

Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 11. November 1999 hat die Klägerin ihren Antrag im Mahnbescheid, das Verfahren an das Amtsgericht Syke abzugeben, zurückgenommen und die Abgabe des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Oldenburg mit der Begründung beantragt, dessen Zuständigkeit ergebe sich aus 29 a ZPO, da die Forderung aus der Vermietung einer Ferienwohnung herrühre.

Durch Verfügung vom 30. November 1999 hat das Amtsgericht Oldenburg/Holstein das Mahnverfahren an das Amtsgericht Syke abgegeben.