BayObLG - Beschluss vom 05.02.2003
1Z AR 9/03
Normen:
ZPO § 29a § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 ; GVG § 23 Nr. 2a ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 186
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 16438/02
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 570/02
AG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 40 C 209/02

Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1Z AR 9/03

DRsp Nr. 2003/5811

Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

»Ein Verweisungsbeschluss gemäß § 281 ZPO bindet nicht nur hinsichtlich derjenigen Zuständigkeitsfrage, derentwegen nach seinem Wortlaut verwiesen worden ist, sondern auch hinsichtlich sonstiger Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht erkennbar geprüft und bejaht hat.«

Normenkette:

ZPO § 29a § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 ; GVG § 23 Nr. 2a ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte an die Eheleute B. in München gelegene Räume zur Benutzung als Wohnung vermietet. Die Beklagte, ein Kreditinstitut mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Hildesheim, hatte gegenüber der Klägerin für Ansprüche auf Zahlung einer Mietkaution, die der Klägerin gegenüber den Eheleuten B. zustanden, in Höhe eines Betrages von 11000 DM die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Aus dieser Bürgschaft nimmt die Klägerin die Beklagte in Anspruch. Sie hat bei dem Landgericht München I Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5624,21 EUR zu bezahlen. Nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I durch die Beklagte hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hildesheim beantragt.