I.
Die Klägerin hatte an die Eheleute B. in München gelegene Räume zur Benutzung als Wohnung vermietet. Die Beklagte, ein Kreditinstitut mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Hildesheim, hatte gegenüber der Klägerin für Ansprüche auf Zahlung einer Mietkaution, die der Klägerin gegenüber den Eheleuten B. zustanden, in Höhe eines Betrages von 11000 DM die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Aus dieser Bürgschaft nimmt die Klägerin die Beklagte in Anspruch. Sie hat bei dem Landgericht München I Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5624,21 EUR zu bezahlen. Nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I durch die Beklagte hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hildesheim beantragt.
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