LAG München - Urteil vom 30.03.2011
10 Sa 486/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10953/09

Bonusklage einer Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr; unbegründete Einwendungen der Arbeitgeberin zum Ausschluss der Bonuszahlung aufgrund wirtschaftlicher Lage

LAG München, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 486/10

DRsp Nr. 2011/13471

Bonusklage einer Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr; unbegründete Einwendungen der Arbeitgeberin zum Ausschluss der Bonuszahlung aufgrund wirtschaftlicher Lage

1. Es entspricht regelmäßig dem Parteiwillen, dass einer individuellen Vertragsklausel auch eine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommen soll, da nicht davon auszugehen ist, dass Vertragsparteien sinnlose Regelungen treffen wollen; einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf eine Betriebsvereinbarung kann daher nur die Bedeutung zukommen, dass die dort in Bezug genommene Rechtsgrundlage nur gelten soll, soweit der Vertrag nicht selbst eine Regelung enthält. 2. Hat die Arbeitgeberin in der Vergangenheit auch bei Vorliegen eines negativen Geschäftsergebnisses eine (wenn auch verminderte) Bonuszahlung erbracht, spricht dies dagegen, dass die wirtschaftliche Lage Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch ist. 3. § 313 BGB ist nicht anzuwenden, wenn sich durch die Störung des Vertrages ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat.