c) Gebäudeenergiegesetz - GEG

Autor: Emmert

aa) Allgemeines

40e

Das seit dem 01.11.20206)

geltende, zum 01.01.20237) und 01.01.2024 geänderte "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" - Gebäudeenergiegesetz (GEG) - enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die frühere EnEV, das EnEG und das EEWärmeG wurden mit dem GEG zusammengeführt.


6)

BGBl I, 1728.

7)

BGBl I 2022, 1237.

bb) Modernisierungspflichten

40f

Bereits vor Inkrafttreten der GEG-Novelle zum 01.01.2024 sah das GEG in bestimmten Fällen Sanierungspflichten des Gebäudeeigentümers zur Einhaltung der vom GEG vorgegebenen energetischen Mindeststandards vor. Neben z.B. der Verpflichtung zur Dämmung von Dächern oder Dachgeschossen (§ 47 WEG) und der Einhaltung der GEG-Vorgaben bei Änderungen von mindestens 10 % der Fassadenfläche sowie beim Ausbau und Erweiterung eines bestehenden Gebäudes (§§ 48, 51 GEG) sah das GEG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung in § 72 GEG auch eine Verpflichtung zum Austausch von vor dem 01.01.1991 aufgestellten Heizkesseln, die mit einem flüssigen gasförmigen Brennstoff beschickt wurden, vor. Ab dem 01.01.1991 aufgestellte Heizkessel waren hiernach mit Ablauf von 30 Jahren ab Aufstellung auszutauschen.