c) Höhe der Mietsicherheit

Autor: Emmert

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§ 551 Abs. 1 BGB, der die Höhe der zu stellenden Sicherheit auf drei Monatsnettomieten begrenzt, gilt bei Gewerbemietverhältnissen nicht. Jedenfalls bei individualvertraglich getroffenen Vereinbarungen ergibt sich eine Einschränkung lediglich aus § 138 BGB. Hier ist eine Sicherungsabrede unwirksam, wenn die Höhe der zustellenden Sicherheit schikanös außerhalb des Sicherungsinteresses des Vermieters liegt.7)

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Soll die Sicherheitsvereinbarung jedoch formularmäßig getroffen werden, ist die zulässige Höhe der Sicherheit am Sicherungsinteresse des Vermieters zur bemessen.8)

Sieht die Vereinbarung eine unangemessen hohe Summe vor, könnte sie gem. § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel unwirksam sein.

Praxistipp:

Bei unbefristeten Mietverhältnissen ohne weitere Besonderheiten ist auch die formularmäßige Vereinbarung einer Kaution i.H.v. fünf Monatsmieten grundsätzlich unbedenklich.9)

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