Autoren: Thanner/Wiek |
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB regelt bei der Zahlungsverzugskündigung zwei Fälle, die sich im Zeitraum unterscheiden, wann der Rückstand eingetreten ist. Buchstabe a) regelt den Verzug für zwei aufeinanderfolgende Termine, Buchstabe b) den Verzug für einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt.
Der Vermieter kann kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. Das ist der Fall, wenn der Mieter in diesem Zeitraum gar keine Miete gezahlt hat.
Kündigungsrelevant ist aber auch der Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine. Dazu bestimmt § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB ergänzend, dass der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen ist, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.48)
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